Mittwoch, 26. September 2007 um 11:20
Urteil vom 11.11.2010 VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, VI R 40/10 (nv), VI R 26/08 (nv)Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 11.11.2010 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Tankgutscheinen und Tankkarten sowie von Geschenkgutscheinen entschieden. Demnach werden Barlöhne und Sachlöhne unterschieden nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, auf welche Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und auf welche Art und Weise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den zugesagten Anspruch verschafft. Sachbezüge liegen sogar dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer unter Auflage über die Mittelverwendung verbindet.