Betriebsverpachtung im Ganzen
Neuregelung aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011:
Betriebsausgaben bei Betriebsverpachtung im Ganzen
Die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben wurden sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung eindeutig normiert. Nach gegenwärtigem Recht hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Betriebsunterbrechung (vgl. H 16 (2) - Betriebsunterbrechung) und in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. R 16 (5)) ein Wahlrecht, ob er die Betriebsaufgabe erklären oder in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen möchte. Soweit jedoch in diesen Fällen die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder so umgestaltet werden, dass eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in gleicher Form nicht mehr möglich ist, kommt es zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Hierbei kann es insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung zu aufwendigen Verwaltungsverfahren kommen, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben hat (R 16 (5) Satz 9 ff. EStR).
Die Neuregelung normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig. Über § 16 Abs. 3b EStG gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zur ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt.
Die genannte Betriebsfortführungsfiktion wird gem. § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG nur auf Betriebsaufgaben oder Mitunternehmeranteilen anzuwenden sein, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes stattgefunden haben (§ 16 Abs. 3b n.F. EStG).